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Allergen-Kennzeichnung bei Importsüßwaren — Die 14 Hauptallergene korrekt deklarieren

5. März 2026·7 Min. Lesezeit

Allergen-Kennzeichnung bei Importsüßwaren — Die 14 Hauptallergene korrekt deklarieren

Die Allergen-Kennzeichnung ist einer der häufigsten Beanstandungsgründe bei Lebensmittelkontrollen im Importsüßwarenhandel. Sie ist in Anhang II der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) abschließend geregelt und betrifft jeden Händler, der Süßwaren mit vorverpackter Originalware aus dem Ausland in Deutschland verkauft. Wer die 14 Hauptallergene nicht korrekt im Zutatenverzeichnis hervorhebt, riskiert Bußgelder ab 4.000 € pro Fall — bei nachweislichem Personenschaden auch zivilrechtliche Schadenersatzforderungen.

Dieser Artikel zeigt, welche 14 Allergene in der EU kennzeichnungspflichtig sind, wie die Hervorhebung korrekt erfolgt, was sich von der US-amerikanischen Praxis unterscheidet und welche typischen Fehler im Importhandel zu Beanstandungen führen.

Die 14 Hauptallergene im Überblick

Anhang II der LMIV nennt:

  • Glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut sowie deren Hybridstämme)
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewkerne, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- und Queenslandnüsse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg oder 10 mg/l)
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Für klassische Süßwaren sind besonders relevant: glutenhaltige Getreide, Eier, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte und Sesam. Für Energy-Getränke und säurehaltige Drinks zusätzlich Sulfite.

    Wie die Hervorhebung korrekt erfolgt

    Artikel 21 LMIV verlangt, dass Allergene innerhalb des Zutatenverzeichnisses hervorgehoben werden — nicht etwa in einer separaten Hinweisbox. Die Hervorhebung muss sich „durch den Schriftsatz von den übrigen Zutaten klar abheben". Drei Formate sind in der Praxis akzeptiert:

  • Fettdruck: „Zutaten: Zucker, Weizenmehl, Pflanzenöl, Milchpulver, Aroma."
  • Großbuchstaben: „Zutaten: Zucker, WEIZENMEHL, Pflanzenöl, MILCHPULVER, Aroma."
  • Farbliche oder typografische Hervorhebung: z.B. unterstrichen oder in anderer Schriftart — solange der Kontrast deutlich ist.
  • Mischformen (z.B. fett plus Großbuchstaben) sind zulässig, dürfen aber die Lesbarkeit nicht beeinträchtigen.

    Nicht ausreichend ist eine Allergenliste nach dem Zutatenverzeichnis (z.B. „Allergene: Weizen, Milch"), ein „Contains"-Hinweis nur in englischer Sprache oder ein Aufkleber, der nur „Enthält Spuren von …" angibt, ohne das Allergen im Zutatenverzeichnis hervorzuheben.

    Der typische US-Fehler: „Contains: Milk, Soy"

    Auf US-amerikanischen Süßwarenverpackungen findet sich fast immer ein Hinweis nach dem Zutatenverzeichnis: „Contains: Milk, Soy, Wheat." Das entspricht der amerikanischen FDA-Vorgabe (Food Allergen Labeling and Consumer Protection Act, FALCPA) — ist aber kein Ersatz für die LMIV-Hervorhebung im deutschen Zutatenverzeichnis.

    Wenn ein Importeur einen deutschen Kennzeichnungsaufkleber anbringt, muss dieser ein eigenständiges, vollständiges deutsches Zutatenverzeichnis mit korrekter Allergen-Hervorhebung enthalten. Eine reine Übersetzung des US-„Contains"-Hinweises genügt nicht.

    Bei Mashall-Sweets-Produkten ist die Allergenkennzeichnung Teil der Standardkennzeichnung, die mit jeder Lieferung mitgeliefert wird — Händler müssen hier nicht selbst tätig werden.

    Spuren-Hinweise: freiwillig, aber haftungsrelevant

    Ein häufiger Diskussionspunkt sind Spuren-Hinweise wie „Kann Spuren von Erdnüssen enthalten". Diese „may contain"-Hinweise sind in der LMIV nicht ausdrücklich geregelt. Sie sind freiwillig, dürfen aber nicht missbräuchlich verwendet werden („zur Sicherheit auf alles drauf").

    Aus Haftungssicht sind sie relevant: Wer als Importeur weiß, dass eine Produktionsanlage auch erdnusshaltige Produkte verarbeitet, sollte den Hinweis aufnehmen — sonst riskiert er bei einem allergischen Zwischenfall den Vorwurf der grob fahrlässigen Produktinformation. Bei US-Süßwaren sind die Produktionsumstände oft nur eingeschränkt dokumentiert, weshalb seriöse Importeure die Spuren-Hinweise des Originalherstellers übernehmen.

    Allergene bei losen Süßwaren

    Auch wer „Pick-and-Mix"-Süßwaren oder Süßwaren in Schütten anbietet, ist von der Allergenkennzeichnung betroffen — geregelt in der nationalen Lebensmittel-Informations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Die Allergenangaben müssen für jedes lose verkaufte Produkt schriftlich verfügbar sein, etwa in einer Allergenliste am Verkaufsregal oder als Aushang.

    Praktisch bedeutet das: Wer US-Candy in offenen Schalen am Kassenbereich verkauft, sollte eine gut sichtbare Allergenübersicht für jedes angebotene Produkt vorhalten — sonst droht bei der Lebensmittelkontrolle eine Beanstandung.

    Häufige Beanstandungsgründe in der Praxis

    Aus den Berichten der Lebensmittelüberwachungsbehörden (insbesondere Bayern, NRW und Hessen, die Importsüßwaren regelmäßig kontrollieren) ergeben sich vier wiederkehrende Mängel:

  • Allergene fehlen vollständig auf dem deutschen Aufkleber — typisch bei Privatimporten ohne professionelle Etikettierung
  • Hervorhebung nur im US-„Contains"-Hinweis, nicht im deutschen Zutatenverzeichnis
  • Unklare Hervorhebung — z.B. dieselbe Schriftart wie die übrigen Zutaten, nur leicht fetter
  • Schalenfrüchte ohne Spezifizierung — „Nüsse" allein genügt nicht, die jeweilige Art (Mandel, Haselnuss, Cashew) muss benannt sein
  • Wer als Händler mit professionellen Importeuren zusammenarbeitet, ist von diesen Mängeln in der Regel nicht betroffen — aber eine kurze Eingangsprüfung beim ersten Wareneingang neuer Produkte schadet nicht.

    Verbindung zur Nährwerttabelle und zur Etikettierungspflicht

    Die Allergenkennzeichnung ist nur eine von mehreren LMIV-Pflichten. In der Praxis hängen Allergene, Nährwertdeklaration und deutsche Kennzeichnungspflicht eng zusammen — ein Aufkleber, der die Allergene korrekt hervorhebt, aber die Nährwerttabelle vergisst, ist ebenfalls nicht LMIV-konform.

    Eine vollständige Übersicht aller Pflichten findet sich in unserem vollständigen LMIV-Leitfaden für Händler.

    Fazit

    Die Allergenkennzeichnung ist die Pflicht, die im Importsüßwarenhandel am häufigsten unterschätzt wird — und gleichzeitig die mit dem höchsten Haftungsrisiko. Wer mit Lieferanten arbeitet, die jede Charge mit korrekt hervorgehobenen Allergenen im deutschen Zutatenverzeichnis ausliefern, eliminiert dieses Risiko vollständig.

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