Nährwertdeklaration für Süßwaren — Pflichtangaben & häufige Fehler im Importhandel
Nährwertdeklaration für Süßwaren — Pflichtangaben & häufige Fehler im Importhandel
Die Nährwertdeklaration ist seit dem 13. Dezember 2016 für die meisten vorverpackten Lebensmittel in der EU verpflichtend — geregelt in Artikel 30 ff. der LMIV. Im Importsüßwarenhandel ist sie eine besonders fehleranfällige Pflicht, weil US-amerikanische und asiatische „Nutrition Facts" sich strukturell von der europäischen Nährwerttabelle unterscheiden — und beim einfachen Übersetzen häufig formale Mängel entstehen.
Dieser Artikel zeigt, was die Nährwertdeklaration enthalten muss, in welchen Fällen sie entfallen darf und welche typischen Fehler im Importsüßwarenhandel zu Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachung führen.
Die „Big 7" — Pflichtbestandteile der Nährwerttabelle
Die EU-Nährwerttabelle muss laut Anhang XV LMIV folgende Werte in genau dieser Reihenfolge enthalten:
Alle Werte beziehen sich auf 100 g (bei festen Produkten) oder 100 ml (bei flüssigen Produkten). Zusätzlich darf die Tabelle freiwillig auch Werte „pro Portion" enthalten — aber niemals ausschließlich, immer in Kombination mit der 100-g/100-ml-Angabe.
Optional dürfen weitere Werte ergänzt werden: einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole (Polyole), Stärke, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe. Diese sind freiwillig — aber wenn angegeben, müssen sie korrekt deklariert werden.
Fehler 1: US-„Serving Size" wird übernommen
Die amerikanische Nährwerttabelle bezieht sich auf eine „Serving Size" (Portionsgröße), die der Hersteller selbst festlegt. Beispiel: Eine Tüte Skittles à 56 g hat „Serving Size: 1 package (56g)" — die Werte gelten also für die ganze Tüte.
Wer als Importeur diese Werte einfach in die deutsche Tabelle übernimmt und nur „pro Tüte" statt „pro 100 g" angibt, verstößt gegen Artikel 32 LMIV. Die korrekte Vorgehensweise: Die US-Werte werden auf 100 g umgerechnet und in der EU-Tabelle so angegeben. Die „pro Tüte"-Angabe darf optional zusätzlich erfolgen — aber niemals als alleinige Information.
Fehler 2: „Total Carbohydrate" wird falsch übersetzt
Die US-Tabelle gliedert Kohlenhydrate als „Total Carbohydrate" mit Unterkategorien „Dietary Fiber" und „Total Sugars" (sowie ggf. „Added Sugars"). In der EU-Tabelle gibt es:
Eine 1:1-Übernahme der US-Werte ist hier mathematisch falsch. Die EU-Definition von „Kohlenhydraten" entspricht dem US-Wert „Total Carbohydrate" minus „Dietary Fiber". Wer das nicht beachtet, deklariert systematisch zu hohe Kohlenhydratwerte — was bei Lebensmittelkontrollen schnell auffällt.
Fehler 3: „Sodium" wird nicht in „Salz" umgerechnet
Die US-Tabelle gibt Natrium (Sodium) an — die EU-Tabelle verlangt Salz. Die Umrechnung ist einfach: Salz (g) = Natrium (g) × 2,5.
Beispiel: 200 mg Sodium in der US-Tabelle entsprechen 0,5 g Salz in der EU-Tabelle.
Wer den US-Sodium-Wert direkt als „Salz" deklariert (ohne die ×2,5-Umrechnung), gibt einen viel zu niedrigen Wert an. Das ist ebenfalls ein häufiger Beanstandungsgrund.
Fehler 4: Brennwert nur in kcal angegeben
US-Tabellen geben den Brennwert ausschließlich in „Calories" (entspricht den EU-Kilokalorien, kcal). In der EU sind aber beide Einheiten Pflicht: Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal). Die Umrechnung: 1 kcal entspricht etwa 4,184 kJ.
Ein deutscher Aufkleber, der nur „Brennwert: 250 kcal" angibt, ist nicht LMIV-konform. Korrekt: „Brennwert: 1.046 kJ / 250 kcal".
Fehler 5: Reihenfolge weicht von der LMIV ab
Die LMIV schreibt eine verbindliche Reihenfolge der Werte vor: Brennwert, Fett, ges. Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz. Wer die Reihenfolge ändert (z.B. erst Eiweiß, dann Kohlenhydrate), verstößt formal gegen die Verordnung.
Auch wenn das in der Praxis von Lebensmittelkontrolleuren oft toleriert wird — eine einheitliche, standardkonforme Tabelle wirkt seriös und vermeidet Diskussionen.
Wann die Nährwertdeklaration entfallen darf
Anhang V der LMIV listet die Ausnahmen, bei denen die Nährwertdeklaration nicht verpflichtend ist. Für den Süßwaren-Importhandel relevant:
Für 99 % der typischen Importsüßwaren ist die Nährwertdeklaration verpflichtend. Ausnahmen sind die Ausnahme.
Toleranzen: Wie genau müssen die Werte stimmen?
Die EU-Leitlinie für Toleranzen (DG Health and Food Safety, 2012) erlaubt Abweichungen zwischen den deklarierten und den tatsächlich gemessenen Werten — typischerweise ±20 % für die meisten Nährstoffe (Fett, Zucker, Eiweiß), engere Toleranzen für Vitamine und Mineralstoffe und weitere Toleranzen für den Brennwert (errechnet aus den Einzelwerten).
Wer als Importeur die Werte vom US-Hersteller übernimmt, sollte diese Toleranzen einplanen — Hersteller-Werte sind nicht immer 100 % präzise, und EU-Behörden messen bei Bedarf nach.
Verbindung zu Allergenen und Etikettierung
Die Nährwerttabelle steht meist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis auf dem deutschen Kennzeichnungsaufkleber. Wer die Tabelle korrekt erstellt, aber die Allergenkennzeichnung im Zutatenverzeichnis vergisst, ist trotzdem nicht LMIV-konform — beide Pflichten gelten parallel.
Eine vollständige Übersicht aller Pflichten findet sich in unserem LMIV-Leitfaden für Händler.
Fazit
Die Nährwertdeklaration ist die formal anspruchsvollste Pflicht der LMIV — und gleichzeitig diejenige, bei der die meisten technischen Fehler passieren. Für Händler, die Importsüßwaren verkaufen, gibt es zwei Wege: entweder selbst Nährwerttabellen aus US-Daten korrekt erstellen (rechentechnisch nicht trivial, fehleranfällig) oder bei einem Importeur kaufen, der LMIV-konforme Tabellen serienmäßig liefert.
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