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Englische Originaletiketten vs. deutsche Kennzeichnungspflicht — Was Händler verkaufen dürfen

30. April 2026·6 Min. Lesezeit

Englische Originaletiketten vs. deutsche Kennzeichnungspflicht — Was Händler verkaufen dürfen

Eine der häufigsten Fragen aus der Praxis: „Darf ich US-Süßwaren mit ihrem englischen Originaletikett verkaufen — oder brauche ich immer einen deutschen Aufkleber?" Die kurze Antwort lautet: Für den Verkauf an Endverbraucher in Deutschland gilt fast immer eine deutsche Kennzeichnungspflicht. Englische Originaletiketten reichen für die LMIV-Pflichtangaben nicht aus — auch dann nicht, wenn Englisch von vielen Käufern grundsätzlich verstanden wird.

Dieser Artikel klärt, welche Sprachregeln die LMIV vorschreibt, welche Sticker-Lösungen rechtssicher sind, in welchen Ausnahmefällen das englische Original genügt und worauf Händler beim Wareneingang achten müssen.

Was Artikel 15 LMIV genau verlangt

Artikel 15 Absatz 2 LMIV ist eindeutig formuliert: Mitgliedstaaten dürfen vorschreiben, in welcher Sprache Pflichtangaben in ihrem Hoheitsgebiet erfolgen müssen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der nationalen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIDV) festgelegt: Pflichtangaben müssen in deutscher Sprache erfolgen.

Das gilt für alle Pflichtangaben nach Artikel 9 LMIV — also Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Mengenangaben, Nettofüllmenge, MHD, Aufbewahrungshinweise, Importeur-Adresse und Nährwertdeklaration.

Englische, französische, spanische oder andere fremdsprachige Originaltexte ersetzen die deutschen Pflichtangaben nicht. Das gilt selbst dann, wenn die fremdsprachigen Texte inhaltlich identisch wären — Verbraucher müssen sich auf eine vollständige deutsche Kennzeichnung verlassen können.

Die Sticker-Lösung: rechtssicher umsetzen

Die in der Praxis übliche Lösung ist ein deutschsprachiger Kennzeichnungsaufkleber, der zusätzlich zur Originalverpackung angebracht wird. Damit ein solcher Aufkleber rechtssicher ist, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:

  • Vollständigkeit: Der Aufkleber enthält alle LMIV-Pflichtangaben in deutscher Sprache.
  • Lesbarkeit: Schriftgröße mindestens 1,2 mm (bzw. 0,9 mm bei kleinen Verpackungen unter 80 cm² Oberfläche), guter Kontrast zwischen Schrift und Untergrund.
  • Haltbarkeit: Der Aufkleber muss bis zum Verzehr durch den Endverbraucher haften und lesbar bleiben.
  • Keine Verdeckung: Der Aufkleber darf keine bestehenden Pflichtangaben oder Sicherheitshinweise des Originalherstellers überdecken. Falls technisch unvermeidbar, müssen die überdeckten Informationen auf dem Sticker wiederholt werden.
  • Manche Händler versuchen, am Aufkleber zu sparen, indem sie nur die fehlenden Angaben (z.B. nur Allergene oder nur die Nährwerttabelle) ergänzen. Das ist rechtlich riskant: Eine vollständige deutsche Kennzeichnung erfordert einen in sich geschlossenen deutschen Pflichtangaben-Block — eine Mischung aus US-Original und einzelnen deutschen Stickern führt regelmäßig zu Beanstandungen.

    Wann das englische Original ausnahmsweise genügt

    Die LMIV nennt einige sehr eng gefasste Ausnahmen, bei denen fremdsprachige Etiketten zulässig sind:

  • Verkauf an gewerbliche Abnehmer (B2B): Wenn die Ware ausschließlich an einen anderen Lebensmittelunternehmer geht (z.B. an einen weiterverarbeitenden Betrieb), genügen die Informationen in einer im Geschäftsverkehr üblichen Sprache. Englisch reicht in diesem Kontext meist.
  • Verkauf an Endverbraucher in mehrsprachigen Gebieten: In Deutschland nicht relevant — anders als z.B. in Belgien oder Luxemburg.
  • Souvenirläden in Touristengebieten: Auch hier gilt grundsätzlich die deutsche Kennzeichnungspflicht — die ältere „Touristen-Ausnahme" ist mit der LMIV entfallen.
  • In der Praxis bedeutet das: Sobald die Ware an Endverbraucher (Privatpersonen) in Deutschland verkauft wird, ist eine deutsche Kennzeichnung Pflicht. Es gibt keine relevanten Ausnahmen für Kioske, Tankstellen, Online-Shops, Spätis oder Spezialitäten-Läden.

    Was passiert bei Verstößen?

    Lebensmittelüberwachungsbehörden kontrollieren Importläden mit erhöhter Frequenz, weil dort die Wahrscheinlichkeit für Kennzeichnungsverstöße statistisch höher ist. Die typische Sanktionskette:

  • Erstbeanstandung: Ermahnung mit Frist zur Nachbesserung (typisch: 1–4 Wochen).
  • Wiederholungsfall: Bußgeld zwischen 500 und 5.000 €, je nach Schwere und Anzahl der betroffenen Produkte.
  • Schwerer Verstoß (z.B. fehlende Allergeninformation mit potenzieller Gesundheitsgefährdung): Bußgeld bis 50.000 € plus Vertriebsverbot der betroffenen Charge.
  • Vorsätzliche Wiederholung: Strafrechtliche Verfolgung möglich, im Extremfall Gewerbeuntersagung.
  • In der Praxis kommen die meisten Händler mit einer Ermahnung davon — aber das reicht aus, um den Geschäftsbetrieb spürbar zu stören (Vertriebsverbot der Charge, Reputationsverlust, Folgekontrollen).

    Wareneingangsprüfung in 60 Sekunden

    Eine schnelle Prüfung beim Wareneingang reduziert das Risiko deutlich. Was sollte ein deutscher Aufkleber enthalten?

  • Bezeichnung des Lebensmittels (deutsche Sachbezeichnung, nicht nur Markenname)
  • Vollständige Zutatenliste mit hervorgehobenen Allergenen
  • Nährwerttabelle nach EU-Norm (kJ, kcal, Fett, ges. Fettsäuren, KH, Zucker, Eiweiß, Salz)
  • Nettofüllmenge in g oder ml
  • MHD im Format „mindestens haltbar bis: TT/MM/JJJJ"
  • Name und Adresse eines Importeurs in der EU
  • Ggf. Pflicht-Warnhinweis bei Azofarbstoffen
  • Fehlt eines dieser Elemente, sollte die Ware nicht in den Verkauf — sondern beim Lieferanten reklamiert werden.

    Online-Verkauf: zusätzliche Pflichten

    Wer Importsüßwaren online an Endverbraucher verkauft, muss die LMIV-Pflichtangaben bereits vor dem Kaufabschluss im Webshop bereitstellen — nicht erst auf der Verpackung beim Erhalt. Das umfasst Zutaten, Allergene, Nährwerttabelle und Importeur-Adresse.

    Für Großhändler, die ihre Ware an Online-Händler liefern, ist es üblich, eine digitale Datei (PDF oder strukturierte Daten) mit allen LMIV-Angaben mitzuliefern, die der Online-Händler in seinen Produktseiten einbinden kann. Mashall Sweets stellt diese Daten auf Anfrage bereit.

    Verbindung zu den weiteren LMIV-Pflichten

    Korrekte Sprache ist nur eine von mehreren LMIV-Pflichten. Die Allergenkennzeichnung, die Nährwertdeklaration und die korrekte Behandlung von verbotenen oder kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffen müssen alle parallel erfüllt sein.

    Eine vollständige Übersicht aller Pflichten findet sich in unserem LMIV-Leitfaden für Händler.

    Fazit

    Englische Originaletiketten sind im Endkundenverkauf in Deutschland praktisch nie ausreichend. Wer das Risiko ausschließen will, kauft bei Importeuren, die jede Charge mit einem vollständigen deutschen Kennzeichnungsaufkleber ausliefern — und prüft beim Wareneingang stichprobenartig nach.

    Mashall Sweets liefert alle Importsüßwaren mit professionell gestalteten deutschen Aufklebern, die alle LMIV-Pflichtangaben in geprüfter Form enthalten. Registrieren Sie sich jetzt kostenlos und erhalten Sie Zugang zu einem Sortiment, das in der Etikettierung nicht mehr nachgebessert werden muss.

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