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Importierte Lebensmittel in Deutschland verkaufen — Was gewerbliche Händler wissen müssen

1. Juni 2026·7 Min. Lesezeit

Importierte Lebensmittel in Deutschland verkaufen — Was gewerbliche Händler wissen müssen

Der Verkauf importierter Lebensmittel in Deutschland ist legal, rentabel und für viele Händler ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Er ist aber auch reguliert — und die Regulierung ist umfangreicher als viele Einsteiger vermuten. Behördenkontrollen in Kiosken und Spätis mit internationalen Produkten haben in den letzten Jahren zugenommen, weil die Kategorie bekannter geworden ist und Lebensmittelkontrolleure wissen, dass hier Kennzeichnungsfehler häufig sind.

Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick über alle relevanten Anforderungen: Was muss auf der Verpackung stehen? Welche Stoffe sind in der EU verboten? Was passiert beim Zoll? Und was droht bei Verstößen?

Der rechtliche Rahmen: Wer ist für was verantwortlich?

In der Lebensmittel-Lieferkette gilt das Prinzip der geteilten Verantwortung:

Der Importeur (= die Person oder das Unternehmen, das die Ware erstmals aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführt) trägt die primäre Verantwortung für Zollabwicklung, Einhaltung der EU-Lebensmittelrechtvorschriften und vollständige LMIV-Kennzeichnung. Importeure müssen auf jedem Produkt als „Inverkehrbringer" genannt sein.

Der Händler (= der Kiosk, die Tankstelle, der Späti) trägt die Verantwortung dafür, nur rechtskonforme Ware zu verkaufen. Er muss beim Wareneingang prüfen, ob die Kennzeichnung vollständig ist — und Ware ohne vollständige deutsche Kennzeichnung darf er nicht in den Verkauf bringen.

Für Händler, die bei einem deutschen Importgroßhändler einkaufen, bedeutet das: Die komplizierte Importverantwortung liegt beim Lieferanten. Der Händler muss nur prüfen, ob der Aufkleber vorhanden und vollständig ist — was deutlich überschaubarerer Aufwand ist.

LMIV: Die wichtigsten Pflichtangaben

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) regelt, welche Angaben auf verpackten Lebensmitteln verpflichtend sind. Für den deutschen Markt müssen diese Angaben in deutscher Sprache vorliegen:

1. Bezeichnung des Lebensmittels

Nicht der Markenname, sondern die Sachbezeichnung: z.B. „Fruchtgummi mit Zucker überzogen" statt nur „Nerds".

2. Vollständiges Zutatenverzeichnis

Alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, mit hervorgehobenen Allergenen.

3. Allergene

Die 14 Hauptallergene (Gluten, Erdnüsse, Schalenfrüchte, Milch, Eier, Fisch, Krebstiere, Weichtiere, Sesam, Sellerie, Senf, Lupinen, Schwefeldioxid/Sulfite, Soja) müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben sein — üblicherweise durch Fettdruck.

4. Nettofüllmenge

In Gramm oder Milliliter — nicht in US-amerikanischen Oz- oder Fl-oz-Angaben.

5. MHD

Im EU-Datumsformat und mit der deutschen Formulierung „mindestens haltbar bis". Amerikanische Datumsangaben wie „Best By 10/15/26" sind nicht ausreichend.

6. Nährwerttabelle

Die „Big 7": Energie (kJ und kcal), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz. US-amerikanische Nutrition-Facts-Tabellen entsprechen diesem Format nicht direkt — sie müssen umgerechnet werden.

7. Name und Adresse des Importeurs in der EU

Kein US-amerikanischer Hersteller, sondern ein EU-ansässiger Inverkehrbringer.

Mehr zu einzelnen LMIV-Anforderungen in den spezifischen Artikeln zu Nährwertdeklaration, Allergenkennzeichnung und Sprachpflichten.

Verbotene und kennzeichnungspflichtige Inhaltsstoffe

Nicht alles, was in den USA in Lebensmitteln erlaubt ist, darf auch in der EU verkauft werden. Die wichtigsten Unterschiede für den Import von US-Süßwaren:

Verboten in der EU:

  • BVO (Brominated Vegetable Oil): In bestimmten US-Getränken eingesetzt (früher u.a. Mountain Dew), in der EU nicht als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen
  • Potassium Bromate: In US-Backwaren verwendet, in der EU verboten
  • Titaniumdioxid (E171) in Lebensmitteln: Seit August 2022 in der EU verboten — war vorher in vielen weißen Überzügen und Glasuren enthalten
  • Kennzeichnungspflichtig in der EU (mit Warnhinweis):

  • Azofarbstoffe (Red 40/Allura Red, Yellow 5/Tartrazin, Yellow 6/Sunsetgelb, u.a.): „Kann die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen." — Diese Farbstoffe sind in vielen US-Candy-Produkten enthalten und lösen in der EU eine Pflicht-Warnung aus.
  • Produkte, die diese Stoffe enthalten, ohne den Pflichthinweis zu tragen, dürfen nicht in den Verkauf. Details dazu erklärt unser Artikel zu verbotenen US-Farbstoffen und Zusatzstoffen.

    Zoll und Steuern: Was Händler zahlen (und was nicht)

    Für Händler, die bei einem deutschen Importeur kaufen:

    Der Importeur hat die Ware bereits verzollt und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet. Der Händler kauft wie bei jedem anderen Lieferanten auch — mit Netto-Rechnungspreis plus deutscher MwSt. (19 %). Kein Zollaufwand, keine Importformalitäten.

    Für Händler, die direkt aus den USA importieren:

    Der Zollsatz für Süßwaren aus den USA in die EU liegt je nach Produktkategorie zwischen 8 % und 24 % auf den Warenwert (CIF: Cost, Insurance, Freight). Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 %. Beide Beträge werden beim Zollamt fällig, bevor die Ware freigegeben wird.

    Zusätzlich fallen Zollanmeldegebühren und in manchen Fällen Kosten für amtliche Lebensmitteluntersuchungen an. Direktimport ist für kleinere Händler daher in der Regel unwirtschaftlich.

    Behördenkontrollen: Wie sie ablaufen und was geprüft wird

    Lebensmittelkontrollen in Kiosken und Spätis werden durch die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden (je nach Bundesland: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Gesundheitsamt o.ä.) durchgeführt. Händler mit internationalem Sortiment werden erfahrungsgemäß häufiger kontrolliert als solche mit ausschließlich deutschen Produkten.

    Was bei einer Kontrolle geprüft wird:

  • Vollständigkeit der deutschen Kennzeichnung auf jedem Einzelprodukt
  • MHD: Keine abgelaufene Ware im Regal
  • Azofarbstoff-Pflichthinweise bei betroffenen Produkten
  • Fehlen von EU-verbotenen Inhaltsstoffen
  • Korrekte Lagerung (Temperatur, Schutz vor Kontamination)
  • Die häufigsten Beanstandungen:

  • Fehlendes oder unvollständiges deutsches Etikett
  • MHD in falschem Format oder abgelaufen
  • Fehlender Azofarbstoff-Warnhinweis
  • Keine EU-Importeur-Adresse auf der Verpackung
  • Wie Händler ihr Risiko minimieren

    Die effektivsten Maßnahmen gegen Behördenbeanstandungen:

    1. Nur bei Lieferanten kaufen, die vollständige LMIV-Kennzeichnung garantieren. Das ist die einzeln wirkungsvollste Maßnahme. Ein guter Importgroßhändler liefert jede Charge mit geprüften deutschen Aufklebern.

    2. Wareneingang kurz prüfen. Stichprobenartig je Lieferung 3–5 Produkte auf vollständige Kennzeichnung kontrollieren. Das kostet 5 Minuten und zeigt frühzeitig, wenn etwas fehlt.

    3. MHD im Blick behalten. Regelmäßige Stichproben im Verkaufsregal, besonders bei langsam drehenden Artikeln. Abgelaufene Ware sofort aussondern.

    4. Lieferanten-Dokumentation aufbewahren. Lieferscheine und Rechnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren — im Zweifelsfall kann damit nachgewiesen werden, von wem die Ware bezogen wurde.

    Fazit

    Importierte Lebensmittel in Deutschland zu verkaufen ist rechtlich machbar und wirtschaftlich attraktiv — wenn man die Spielregeln kennt und den richtigen Lieferanten hat. Händler, die bei einem deutschen Importeur kaufen, der die LMIV-Kennzeichnung übernimmt, tragen das geringste Risiko und haben den geringsten Aufwand. Direktimport lohnt sich für die meisten kleinen und mittelgroßen Händler nicht.

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